Friedensrichter Mühlau
An dieser Stelle möchte ich, in meiner Funktion als ehrenamtlicher Friedensrichter, Ihnen die Bedeutung und Arbeit der Schiedsstelle in Mühlau vorstellen.
Es findet keine Rechtsberatung statt!
Ihr Anliegen können Sie auch schriftlich, telefonisch oder per E- Mail jederzeit vortragen.
Vorwort
Im beruflichen und privaten Zusammenleben kann es schnell einmal zu Meinungs- verschiedenheiten kommen. Dabei fällt es den unmittelbar Beteiligten mitunter schwer, ihre Auseinandersetzung allein beizulegen. Es bedarf dann der Einschaltung einer unabhängigen Stelle, um die streitigen Fragen zu klären, die Situation zu schlichten und dadurch möglichst zu bereinigen. Diese Streitfälle müssen nicht immer vor den Gerichten ausgetragen werden. Mit der Schiedsstelle haben Sie eine Einrichtung, die Ihnen bei Ihren Streitfällen des täglichen Lebens eine schnelle, kostengünstige und kompetente Hilfestellung bietet. Ich möchte Sie daher ermuntern, im Fall einer Streitigkeit des täglichen Lebens, eine Schlichtung durch die Schiedsstelle in Betracht zu ziehen. Ich möchte Ihnen helfen, den Konflikt für alle Beteiligten so schonend wie möglich beizulegen.
Zunehmend werden Streitigkeiten – auch Bagatellsachen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streitschlichtung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses langen Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar möglicherweise zu seinen Gunsten entschieden worden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten oftmals aber für immer zerstört. Erst hinterher stellt sich dann die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen für beide Seiten besser gewesen wären, da die Beteiligten häufig als Nachbarn, Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen. Streitschlichtung, wie sie die Schiedsstelle anbietet, ist deshalb oft der bessere, schnellere, unbürokratischere und kostengünstigere Weg.
Ziel und Geschichte
Streitschlichtung in Streitigkeiten des alltäglichen Lebens
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Streitschlichtung
- der Friedensrichter arbeitet sehr kostengünstig und bürgernah
- unterliegt der ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch den Amtsgerichtsdirektor.
- Ein Vergleich kann Ihnen einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen hinsichtlich der Verpflichtungen, die die Gegenpartei in einer Zivilsache, aber auch in einer Strafsache übernommen hat.
- ist fern jeder sachfremden Interessen und arbeitet damit für die Streitparteien völlig unparteiisch
- kann als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen
- er arbeitet ehrenamtlich: Die rechtssuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen.
Die Parteien können schon für 60 € einen Vergleich schließen und sich diese Kosten auch noch teilen.
Was können Sie erwarten?
Sie sitzen beim Friedensrichter am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem. Der Friedensrichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat einen Eid geleistet, der ihn verpflichtet, unparteiisch tätig zu sein.
Er kann schlichten, aber nicht richten!
Die Schiedsstellen erbringen nachweislich eine Erfolgsquote von über 50 %. Ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich streitenden Parteien zu einer höheren Zufriedenheit als nach einer Entscheidung durch ein Urteil, weil es keinen Sieger oder Besiegten gibt.
Sie kennen die Schlagworte zur Kennzeichnung der Lage der Justiz, wie z.B. „Richtermangel“, „überlange Verfahrensdauer“, und „knappe Ressource Recht“.
Beim Friedensrichter ist ein Schlichtungsversuch:
- schnell bearbeitet, auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit, und spart dadurch Zeit und Nerven,
- kostengünstig
- und, da bei dem Friedensrichter keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß der Frieden von Dauer ist.
Einleitung eines Verfahrens
Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: Kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige Tage nach Antragsstellung werden die Betroffenen vom Friedensrichter zur Verhandlung geladen. Bei einem Schlichtungsversuch bei der Schiedsstelle büßen Sie auch keine Rechtsposition ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen und gegebenenfalls durch einen Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung zu unterbrechen. Die Kosten des Verfahrens sind gering. Die Kosten für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren erheblich geringer: Sie betragen nur zwischen 20 € und 100 € nebst den tatsächlich entstandenen Auslagen (insbesondere Schreibauslagen, Zustellungskosten). Der Friedensrichter rechnet bei der Gemeinde die Verfahrenskosten ab.
Was ist geschehen?
Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt, sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, daß die andere Person etwas tut oder unterläßt.
Wann muß vor Klageerhebung ein Schlichtungsversuch stattfinden?
Bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung oder Verletzung des Briefgeheimnisses. Das sind die sogenannten Privatklagedelikte. Bei allen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geldwert bis 750 € nicht übersteigt – bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen z.B. Überwuchs (Äste, Wurzeln), Hinüberfall (Laub), Grenzbaum, Lärm, Rauch etc., Grenzabstand von Pflanzen – Verletzung der persönlichen Ehre (nicht über Funk, Fernsehen, Presse begangen). Das sind die sogenannten Zivilstreitigkeiten.
Was ist zu tun?
Die geschädigte Person stellt einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung. Bei der Antragsstellung ist ein Vorschuß (etwa 50 €) zu entrichten.
Ladung der Parteien
Der Friedensrichter lädt die antragsstellende Partei und die Gegenpartei zum Gütetermin bzw. zur Schlichtungsverhandlung. Die Parteien müssen persönlich erscheinen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben folgt die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Ergebnis der Verhandlung
A) Einigung:Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Der Vergleich ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar! ( Das bedeutet: Erfüllt eine Partei die im Vergleich vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere eine Ausfertigung des Protokolls verlangen, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.) Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Verfahrens. Auf Verlangen bekommen die Parteien eine Abschrift des Protokolls.
B) Keine Einigung:
Einigen sich die beiden Parteien nicht, so bekommt die antragsstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches, mit der sie bei der Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.
Bei Privatklageverfahren: Sühnebescheinigung
Bei Zivilstreitigkeiten: Erfolglosigkeitsbescheinigung
Zusammenfassung
Warum man bei „Bagatellstreitigkeiten“ zum Friedensrichter gehen sollte:Die Institution der Schiedsstelle ist eine seit über 175 Jahre bestehende und funktionierende Organisation, die
- durch moderne Ländergesetze und entsprechende Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Justizministerien eingehend geregelt ist,
- kostengünstig und bürgernah durch gewählte und geschulte ehrenamtlich tätige Frauen und Männer arbeitet
- durch die Leiter der Amtsgerichte einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle unterliegt,
- nachweislich eine Schlichtungsquote von über 50 % erbringt,
- im Falle der Einigung der Parteien vollstreckbare Titel verschafft,
- eine vorgerichtliche Schlichtungsstelle fern jeder sachfremden Interessen ist und sich damit für die Parteien wirklich völlig unparteiisch darbietet,
- im Falle des Schlichtungserfolges zu einer höheren Befriedung der ursprünglich streitenden Parteien führt als nach einer Entscheidung durch ein Urteil,
- bei Privatklageverfahren als einzige außergerichtliche Schlichtungsorganisation eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Sühneversuches (Sühnebescheinigung) und in Zivilstreitigkeiten eine amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Gericht erteilen kann,
- auch am Wochenende und an Feiertagen für die Bürger erreichbar ist und zur Verfügung steht.
Schlusswort
Ich möchte Sie ermuntern, schon bei den kleinsten Anzeichen, die Schlichtung in Betracht zu ziehen:
Schlichten ist besser als richten!
Jeder Versuch eines Einzelnen,
für sich zu lösen, was alle angeht,
muß scheitern.
Friedrich Dürrenmatt